§ 9 EUStAG — Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht anzuwenden. Der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfleger die in § 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Geschäfte im Einzelfall übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.