Art 3 EUROCONTROLÜbkNFProtG

Die Einziehung der Gebühr gemäß den Artikeln 6 und 7 der Anlage IV zum Übereinkommen wird auf dem Verwaltungsweg durch die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Zu dem Zweck gilt die Gebühr gemäß Artikel 4 der Anlage IV zum Übereinkommen als öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes. Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, findet Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.