Art 5 EuRHiCHEÜbkErgVtrG

Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.