§ 1 EURHGAusnahmV
Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf
1.
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder
2.
abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttertwerden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.