Art 2 EuRatWahlG
Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge im Fall des Ausscheidens eines Vertreters oder Stellvertreters infolge Tod oder aus sonstigen Gründen bestimmt der Deutsche Bundestag.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.