§ 8 EUObstGemüseDV — Muster, Vordrucke und Formulare

(1) Die zuständigen Stellen können für Notifizierungen, Anträge oder Erklärungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten.

(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.