§ 1 EuLabMolBioVorRV

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie gilt das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.