§ 1 EuAuslVwZ/AuskÜbkAG
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine zentrale Behörde einrichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.