Art 3 EuAuslf/RHiÜbkG

(1) Die Überstellung eines Zeugen ist in den Fällen des Artikels 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen abzulehnen. Ein Fall des Buchstaben d ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, daß durch die Überstellung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) u. (3)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.