§ 4 EU-Typ-BV — Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Nummer 5.1. Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.