§ 7 EU-FahrgRBusG — Gebühren und Auslagen
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Gebühren und Auslagen für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.