§ 1 EU-FahrgRBusBGebV — Gebührenerhebung

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.

(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.