§ 1 ETWStBefrV

Die auf Grund der Vereinbarung vom 27. April 1988 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den gemeinsamen Bau und den gemeinsamen Betrieb des Europäischen Transschall-Windkanals gegründete European Transsonic Windtunnel Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird hinsichtlich ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit und des dieser Tätigkeit dienenden Betriebsvermögens von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, der Grundsteuer, der Grunderwerbsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer befreit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.