§ 26 ESiV — Übergangsregelung

Eisenbahnen sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019 nach § 6 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) vorzulegen. § 23 ist erstmals für den Sicherheitsbericht für das Jahr 2020 anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.