§ 11 ESchG — Verstoß gegen den Arztvorbehalt

(1) Wer, ohne Arzt zu sein,

1.

entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,

2.

entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder

3.

entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.