§ 5 ZDG — Aufstellung der Dienstgruppen

Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.