§ 1 ERPWiPlanG 2026 — Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens

Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf

1 324 030 000 Euro

festgestellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.