§ 1 2. ERP-BürgschG

(1) Der in § 2 Satz 1 des Dritten Gesetzes über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft vom 6. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 365) festgesetzte Betrag von zweihundert Millionen Deutsche Mark wird um zweihundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens auf vierhundert Millionen Deutsche Mark erhöht.

(2) Die gemäß vorstehenden Vorschriften zu übernehmenden Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befugnisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit gemeinsam ausgeübt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.