ERP-WiPlanErV

Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024

Ausfertigungsdatum:
04.06.2024
Fundstelle:
BGBl. I 2024, Nr. 214
Stand:
20240627214045
Eingangsformel

Auf Grund des § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 388) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages:

§ 1

Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 auf die Förderung von Gründungen und Nachfolgen gemeinnütziger kleiner und mittlerer Unternehmen

Die Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 wird im Rahmen der veranschlagten Ansätze auf die Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht erstreckt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.