§ 5 ErholNutzG — Ermäßigung des Erbbauzinses
Der vom Nutzer zu entrichtende Erbbauzins ermäßigt sich
1.
in den ersten zwei Jahren auf ein Viertel,
2.
in den folgenden zwei Jahren auf die Hälfte und
3.
in den darauf folgenden zwei Jahren auf drei Viertel des sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Erbbauzinses (Eingangsphase). Die Eingangsphase beginnt mit dem Eintritt der Zahlungspflicht nach diesem Gesetz, spätestens am 1. Juli 1995.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.