§ 54 ERegG — Nutzungsvertrag

Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich

1.

ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder

2.

die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.