§ 40 ErdölBevG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.

entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 9, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.

entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet,

4.

entgegen § 38 Absatz 5 Satz 3 eine Information weitergibt,

5.

entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 1 Zugang nicht gewährt oder

6.

entgegen § 38 Absatz 6 Nummer 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.