§ 28c EnWG — Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten

Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.