(XXXX) EnWG2005§28r§28sAnwBek

Nach § 28r Absatz 10 und § 28s Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 161) geändert worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission am 21. Juni 2024 die beihilferechtliche Genehmigung zur Anwendung von § 28r Absatz 1 bis 9 und § 28s Absatz 1 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erteilt hat und die genannten Vorschriften jeweils nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nach Maßgabe dieser Genehmigung anzuwenden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.