§ 8 EnVKV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2.

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.

entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt,

4.

entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

5.

entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,

6.

entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt,

7.

entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt,

8.

entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden,

9.

entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält,

10.

entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht,

11.

entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert,

12.

entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

13.

entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt,

14.

entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

15.

entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird,

16.

entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder

17.

entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.