§ 4 EntsorgFondsGZVereinnV — Schriftliche Zahlungsaufforderung

Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:

1.

wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,

2.

Höhe des zu zahlenden Betrags,

3.

Frist für die Leistung der Zahlung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.