Eingangsformel EBV

Auf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.