§ 15 EnSTransV — Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 3 Absatz 2 eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.