Eingangsformel EnStatWassV

Auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Energiestatistikgesetzes, der durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.