§ 53a EnergieStG — Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

(1) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verheizt worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.

(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt

1.

für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3

Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3

versteuerte Energieerzeugnisse40,35 EUR,

2.

für 1 000 Kilogramm nach § 2

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

versteuerte Energieerzeugnisse10,00 EUR,

3.

für 1 Megawattstunde nach § 2

Absatz 3 Satz 1 Nummer 4

versteuerte Energieerzeugnisse4,42 EUR,

4.

für 1 000 Kilogramm nach § 2

Absatz 3 Satz 1 Nummer 5

versteuerte Energieerzeugnisse60,60 EUR.Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energieerzeugnisse von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerentlastung

1.

für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse 0,16 EUR beträgt,

2.

für 1 Megawattstunde nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR beträgt.

(4) Vorbehaltlich des § 53 wird eine teilweise Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent verwendet worden sind, soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Nummer 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.

(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt

1.

für 1 000 Liter nach § 2 Absatz 3

Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3

versteuerte Energieerzeugnisse40,35 EUR,

2.

für 1 000 Kilogramm nach § 2

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

versteuerte Energieerzeugnisse4,00 EUR,

3.

für 1 Megawattstunde nach § 2

Absatz 3 Satz 1 Nummer 4

versteuerte Energieerzeugnisse4,42 EUR,

4.

für 1 000 Kilogramm nach § 2

Absatz 3 Satz 1 Nummer 5

versteuerte Energieerzeugnisse19,60 EUR,

5.

für 1 Gigajoule nach § 2 Absatz 1

Nummer 9 und 10 oder Absatz 4a

versteuerte Energieerzeugnisse0,16 EUR.Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem der Nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachweislich erreicht wurde.

(10) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse in einer KWK-Anlage zum Betrieb der Anlage einsetzt.

(11) Die teilweise Steuerentlastung nach den Absätzen 1 und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(12) (weggefallen)

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