§ 2 EndlSiAnfV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.

wesentliche Barrieren

die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;

2.

weitere Barrieren

die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;

3.

Bewertungszeitraum

der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;

4.

Endlagergebinde

die zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;

5.

Integrität

der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;

6.

Langzeitsicherheit

der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;

7.

Sicherheitsbericht

der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;

8.

Sicherheitsfunktion

eine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;

9.

Robustheit

die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.