§ 5 EMVG — Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen

Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.