§ 30 EMVG — Zwangsgeld

Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach den §§ 23, 24, 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung nach § 27 Absatz 5 ein Zwangsgeld von bis zu fünfhunderttausend Euro festsetzen und vollstrecken.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.