§ 12 EmsSchEV — Befreiung
Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können von den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung im Einzelfall befreien.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.