Art 2 EmsDolKoopVtrNLDG

In den Gebietsteilen, die nach Artikel 11 des Vertrages Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Vertrages die im Land Niedersachsen geltenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie in diesem Gebiet nicht bereits zuvor in Kraft waren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.