§ 10 EMASPrivilegV — Widerruf

(1) Die zuständige Behörde kann die nach dieser Verordnung von ihr gestatteten Überwachungserleichterungen auch dann ganz oder teilweise widerrufen, wenn

1.

der Betreiber Rechts- oder Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt, einer genehmigungsrechtlichen Auflage oder einer nachträglichen Anordnung zuwiderhandelt oder

2.

nachträglich Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, die Eintragung einer Organisation in das EMAS-Register zu verweigern, zu streichen oder auszusetzen.

(2) Soweit die zuständige Behörde von der Möglichkeit des Widerrufs gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, hat sie die zuständige Register führende Stelle gemäß § 34 des Umweltauditgesetzes darüber zu unterrichten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.