§ 3 EltLastV

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.