§ 1 ElekZeugnV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Elektroanlageninstallateur
Elektroanlageninstallateur
Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker
Energieanlagenelektroniker
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.