§ 2 ElektroMbMstrV — Begriffsbestimmungen

(1) Antriebssysteme im Sinne dieser Verordnung umfassen mechanische Antriebssysteme, elektrische Antriebssysteme sowie elektronische Antriebssysteme.

(2) Energieerzeugungssysteme im Sinne dieser Verordnung umfassen mechanische Energieerzeugungssysteme, elektrische Energieerzeugungssysteme sowie elektronische Energieerzeugungssysteme.

(3) Energiespeichersysteme im Sinne dieser Verordnung umfassen mechanische Energiespeichersysteme, elektrische Energiespeichersysteme sowie elektronische Energiespeichersysteme.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.