Anlage ElektroGBattDGGebV — (zu § 1 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 187, S. 2 – 5;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.GebührentatbestandGebühr in

Euro

Abschnitt 1

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Registrierung

(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

1.1Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG

je Hersteller, Marke und Geräteart oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart9,50

1.2Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber

je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal32,80

1.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG

je Hersteller und Gerät oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät

jeweils nach Aufwand der Prüfung38,50

bis 1 118,00

1.4Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung)

je vorgelegte Garantie156,90

1.5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und

je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr

jeweils je Prüfung3,80

1.6Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG

je Registrierung nach Nummer 1.118,90

Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,

Änderung und Ende der Beauftragung

(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)

1.7Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Benennung oder

je Änderung50,60

1.8Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG

je Beendigungsbestätigung12,60

1.9Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG

je Zulassung oder

je Änderung der Zulassung4 355,00

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung

(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

1.10Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG

je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.120,50

Garantiesysteme

(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

1.11kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG

je System und Kalenderjahr

jeweils nach Aufwand der Prüfung1 803,30

bis 10 098,50

1.12nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems

je System und Änderung816,50

Entgegennahme und Prüfung

von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und

der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen

(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

1.13Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG

je Sammelgruppe und Anzeige22,00

1.14Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG

je Zertifikat und Anzeige100,20

Anordnungen

(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

1.15Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG6,70

1.16Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG6,80

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung

(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

1.17Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen

je Mengenmitteilung60,60

Abschnitt 2

Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Registrierung

(§ 31 Absatz 1 BattDG)

2.1Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG

je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie16,40

2.2Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber

je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal3,80

2.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG

je Hersteller und Batterie oder

je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie

jeweils nach Aufwand der Prüfung103,70

bis 3 008,90

Organisationen für Herstellerverantwortung

(§ 31 Absatz 2 BattDG)

2.4Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG

je Zulassung und Batteriekategorie

jeweils nach Aufwand der Prüfung412,50

bis 7 838,90

2.5Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BattDG

oder

nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 7 BattDG

oder

Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542

oder

sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 41 Absatz 1 BattDG

je Änderung, Auflage oder Anordnung

jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung77,90

bis 1 596,90

2.6Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG

je Zulassung und Überprüfung

jeweils nach Aufwand der Überprüfung190,30

bis 3 615,70

Abschnitt 3

Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG

3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG

oder

bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen

– nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder

– nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1542

je Hersteller oder

je Bevollmächtigter157,20

3.2Erhöhung der Gebühr

nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,

oder

nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7 BattDG

oder

nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG35,50

bis 320,20

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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