§ 12 ElektroG — Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten

Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.