§ 4 ElekAnlAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

technische Kommunikation,

6.

betriebliche Kommunikation,

7.

Planen der Auftragsabwicklung,

8.

Vorbereiten der Auftragsausführung,

9.

Einrichten und Abräumen der Montagestelle,

10.

Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,

11.

Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,

12.

Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,

13.

Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,

14.

Installieren von elektrischen Anlagen,

15.

Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,

16.

Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,

17.

Dokumentation.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.