Eingangsformel ElbVwGrHmbV
Auf Grund des § 14 des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 91) wird verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.