§ 4 EJG — Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust
Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig. Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.