§ 62 EinSiG — Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Einlagensicherungssysteme.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.