§ 41 EIGV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 1 oder Absatz 3 ein Fahrzeug in Verkehr bringt,

2.

ohne Genehmigung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt,

3.

entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt,

4.

entgegen § 24 Absatz 1 eine dort genannte Komponente in Verkehr bringt,

5.

entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus dem Betrieb nimmt,

6.

entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Fahrzeug in Betrieb nimmt,

7.

entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 oder § 34 Absatz 1 Satz 2 eine Prüfbescheinigung ausstellt oder

8.

entgegen § 39 Absatz 2 ein Fahrzeug verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 21 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

2.

entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Unterlage, Genehmigung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3.

entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.

entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt oder

5.

entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einträgt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.