§ 4 EHV 2030 — Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im Luftverkehr

Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Emissionsfaktor Null beträgt, muss vom Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden. Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.