Art 1 EhrZAnerkErl 3

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich

1.

das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,

2.

das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes als Ehrenzeichen an.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.