§ 3 EheschlRWirkgG
Der Ausspruch des Standesbeamten hat keine Rechtswirkung, wenn er erschlichen ist oder wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Mann die Ehe geschlossen hätte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.