Eingangsformel EgVV

Auf Grund des § 3 Satz 3 des Vorausschätzungsgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2080) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.